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Ausscheidende Komplementäre einer KG haften fünf Jahre lang für alle Forderungen, die gegenüber der Gesellschaft fällig werden. Das Bundesarbeitsgericht dehnt diese Haftung nun auch auf Lohn- und Gehaltsansprüche aus. Zwar sieht die gesellschaftsrechtliche Nachhaftung eigentlich nur eine Haftung für bereits entstandene Verbindlichkeiten vor. Allerdings ist mit Abschluss des Arbeitsvertrages eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben, so die Richter. Die jeweiligen Gehaltsansprüche müssen lediglich innerhalb der fünf Jahre fällig werden, also der jeweilige Arbeitsmonat verstrichen sein. Diese gesellschaftsrechtliche Nachhaftung gilt ebenso auch für die Gesellschafter einer OHG.