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Im Falle des Insolvenzfalles steht der Geschäftsführer nicht nur vor finanziellen Problemen. Besonders der Fiskus und die Sozialversicherungsträger können sich an den Geschäftsführer halten, wenn er sich nicht exakt an die gesetzlichen Vorgaben gehalten hat. So kann der Geschäftsführer vom Finanzamt in Haftung genommen werden, wenn die GmbH während einer Aussetzung der Vollziehung in die Insolvenz gerät und er keine Vorsorge getroffen hat, um bei einer Niederlage im finanzgerichtlichen Verfahren die Steuer der GmbH trotzdem entrichten zu können. In dem Fall, auf dem diese Entscheidung des Finanzgerichts München beruht, hatte die GmbH auch noch Forderungen gegen den Geschäftsführer, die die fällige Steuer überstiegen. Diese Forderung gegen sich selbst hätte er realisieren müssen, meint das Gericht.